Anfassen und den zumindest kurzfristig erfolgreichen Versuch, ungeschützt in sie einzudringen, bedrängt. Einmal mehr habe sich der Beschuldigte mit physischer Gewalt gegen die Beschwerdeführerin und deren bekannten Willen durchgesetzt, womit der Tatbestand der Vergewaltigung erfüllt sei. Auf ihren Widerstand hin habe er schliesslich von ihr abgelassen, um ein Kondom zu holen. Dies zeige, dass seine vorherigen Handlungen vorsätzlich darauf ausgerichtet gewesen seien, seinen Willen nach ungeschütztem Geschlechtsverkehr durchzusetzen. Der objektive und subjektive Tatbestand der Vergewaltigung sei damit erfüllt.