Die Beschwerdeführerin gebe an, am Mittwoch zuvor mit dem Beschuldigten über das Geschehene gesprochen zu haben. Dem Beschuldigten sei damit bewusst gewesen, dass ungeschützter Geschlechtsverkehr für sie nicht in Frage komme. Die beiden hätten offenbar auch abgemacht, dass sie anlässlich der Übernachtung nicht miteinander schlafen würden. Schon am Morgen habe der Beschuldigte die Beschwerdeführerin jedoch wieder durch -9-