Dass dieser irgendwann das Licht eingeschaltet und gefragt habe, ob sie noch wach seien, bedeute jedoch nichts anderes, als dass er seine Passagiere im Blick gehabt habe. Der Busfahrer hätte deshalb ermittelt und zum Sachverhalt befragt werden müssen, da seine Aussagen für die Objektivierung der Vorwürfe und die Einschätzung des Aussageverhaltens des Beschuldigten relevant sein könnten. Dies sei nachzuholen. Andererseits gehe es um den Vorwurf der Vergewaltigung am nächsten Morgen, nachdem die Beschwerdeführerin beim Beschuldigten übernachtet habe. Die Beschwerdeführerin gebe an, am Mittwoch zuvor mit dem Beschuldigten über das Geschehene gesprochen zu haben.