Bei den Vorfällen vom 19./20. Februar 2024 gehe es einerseits um das von der Beschwerdeführerin geschilderte Verhalten des Beschuldigten auf der Heimfahrt im Bus der C._____, bei welchem er sie immer wieder zwischen den Beinen angefasst habe, was offensichtlich eine sexuelle Belästigung sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass der Chauffeur sehr wahrscheinlich nicht direkt mitbekommen habe, was abgegangen sei. Dass dieser irgendwann das Licht eingeschaltet und gefragt habe, ob sie noch wach seien, bedeute jedoch nichts anderes, als dass er seine Passagiere im Blick gehabt habe.