Die Beschwerdeführerin sei bisher immer unterlegen. Ihr Widerstand habe nicht stärker sein können bzw. sie habe davon ausgehen müssen, dass sie sich ohnehin nicht hinreichend zur Wehr setzen könne, wenn er ihren Willen nicht beachten wolle. Die vom Beschuldigten immer wieder angewandte physische Gewalt sei ausreichend gewesen, den Willen der Beschwerdeführerin zu brechen, womit die Untersuchung betreffend das Vorliegen einer Vergewaltigung fortzuführen sei. Ansonsten bleibe es beim Tatbestand der sexuellen Belästigung, der offensichtlich in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt sei. Die Antragsfrist sei auch hier gewahrt.