körperlichen Akt mit sexuellem Kontext, welcher durchaus als grob bezeichnet werden könne. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte von der Ablehnung des ungeschützten Geschlechtsverkehrs gewusst und sich vorsätzlich darüber hinweggesetzt. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg sei deshalb anzuweisen, diese Vorfälle unter dem Aspekt der sexuellen Belästigung weiter zu untersuchen. Die Antragsfrist sei mit der am 22. März 2024 der Post übergebenen Strafanzeige offensichtlich eingehalten.