Zu den Vorfällen vom 3. und 13. Januar 2024 wird ausgeführt, dass die Einstellung des Verfahrens wegen Vergewaltigung "einigermassen nachvollziehbar" sei, da die Beschwerdeführerin das Geschehen zu wenig habe schildern können. Es liege indessen der Tatbestand der sexuellen Belästigung nahe, da der Beschuldigte Kenntnis davon gehabt habe, dass die Beschwerdeführerin keinen ungeschützten Verkehr gewollt habe. Aufgrund der Gesamtumstände und der anderen Fälle bestehe die berechtigte Annahme, dass sich der Beschuldigte über diesen Willen der Beschwerdeführerin hinweggesetzt habe. In objektiver Hinsicht handle es sich um einen -8-