lation mit der Hand und den dabei erlittenen Schmerzen ungenügend und unvollständig befragt worden. Es sei nicht näher abgeklärt worden, inwiefern nicht eine sexuelle Nötigung und Tätlichkeiten vorgelegen haben könnten. Zudem könne im Beharren auf die Durchführung von Oralsex eine sexuelle Belästigung gesehen werden.