Dies sei aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten grundsätzlich möglich und glaubhaft. Wer ein Opfer in eine Position bringe, in der es sich nicht mehr wehren könne, erfülle beim Vollzug des Beischlafs zweifellos den objektiven und subjektiven Tatbestand der Vergewaltigung. Solange die Beschwerdeführerin den ungeschützten Geschlechtsverkehr ablehne, bedeute jede Penetration ohne Kondom mit entsprechendem Nötigungsmittel eine Vergewaltigung. Mit einer dem sog. "Stealthing" innewohnenden Täuschung habe das nichts zu tun. Der objektive und subjektive Tatbestand der Vergewaltigung sei damit zweifellos erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei zudem hinsichtlich der Stimu-