In objektiver Hinsicht stehe fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Geschlechtsverkehr gewollt und dieser dennoch stattgefunden habe. Sie habe sich während ca. 15 Minuten physisch zur Wehr gesetzt und versucht zu verhindern, dass der Beschwerdeführer sie habe festhalten und in eine Position bringen können, in der sie sich nicht mehr habe wehren können. Er habe es aber dann geschafft, da sie keine Kraft mehr gehabt habe. Dies sei aufgrund der körperlichen Überlegenheit des Beschuldigten grundsätzlich möglich und glaubhaft.