Er habe sie psychisch unter Druck gesetzt, indem er ihr eine Schuld zugewiesen habe, die sie nicht zu tragen gehabt habe. Der Beschuldigte habe es von Anfang an auf eine Verletzung des ihm bestens bekannten Willens der Beschwerdeführerin angelegt und einfach weitergemacht. Er habe den Willen der Beschwerdeführerin brechen und gegen ihren Willen eine sexuelle Handlung vornehmen wollen. In objektiver Hinsicht stehe fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Geschlechtsverkehr gewollt und dieser dennoch stattgefunden habe.