Beim Vorfall vom 22. Dezember 2023 sei der Tatbestand der sexuellen Belästigung offensichtlich erfüllt, wenn man keine sexuelle Nötigung oder Vergewaltigung annehmen wolle. Die Beschwerdeführerin habe dem Beschuldigten mitgeteilt, dass sie nicht mit ihm schlafen wolle. Dieser habe das nicht akzeptiert und es sei zum Geschlechtsakt gekommen, was automatisch die in aArt. 198 Abs. 2 StGB geforderte Tätlichkeit bzw. Körperlichkeit, den sexuellen Kontext und auch die erforderliche Grobheit erfülle. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands könnten mangels relevanter Aussagen des Beschuldigten keine Schlüsse gezogen werden. Der Sachverhalt sei -7-