Auch vermöge eine spätere Einwilligung in sexuelle Handlungen vorgängige Delikte nicht zu rechtfertigen. Die Nötigungshandlung des Beschuldigten habe den Widerstand der Beschwerdeführerin gebrochen und schliesslich in ungeschütztem Geschlechtsverkehr gemündet. Der Beschuldigte habe gewusst, dass die Beschwerdeführerin keinen Geschlechtsverkehr und auch keine sexuellen Handlungen mit den Händen in ihrer Hose gewollt habe, womit der Beschuldigte sowohl bezüglich der Vergewaltigung als auch der sexuellen Nötigung vorsätzlich gehandelt habe.