Es liege eine Nötigungshandlung gemäss aArt. 189 Abs. 1 StGB vor, welche über eine Belästigung hinausgehe. Der Wille der Beschwerdeführerin sei durch Gewalt gebrochen worden. Es habe von ihr nicht erwartet werden können, mit nacktem Oberkörper zu flüchten oder um Hilfe zu rufen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nicht jeder sexuellen Handlung ablehnend gegenüber gestanden sei und auch Gefühle für den Beschuldigten gehegt habe. Auch vermöge eine spätere Einwilligung in sexuelle Handlungen vorgängige Delikte nicht zu rechtfertigen.