Eventualiter seien die Aussagen des Beschuldigten zu würdigen, welcher sich nicht veranlasst gefühlt habe, zu den detaillierten Aussagen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin wiesen deutlich mehr Realkennzeichen auf als diejenigen des Beschuldigten, welche pauschal und unspezifisch seien, wobei es Sache des erkennenden Gerichts sei, die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten zu würdigen.