könnte und Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin beantworten würde. Die Beschwerde sei daher bereits aus formellen Gründen gutzuheissen und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg zur Durchführung einer korrekten Befragung sowie zur Neubeurteilung des Sachverhalts zurückzuweisen. Eventualiter seien die Aussagen des Beschuldigten zu würdigen, welcher sich nicht veranlasst gefühlt habe, zu den detaillierten Aussagen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen.