Der angefochtenen Verfügung liege damit ein unzutreffender Sachverhalt zu Grunde. Die Beschwerdeführerin habe mit Eingabe vom 17. Januar 2025 eine Einvernahme des Beschuldigten unter Wahrung der Teilnahmerechte beantragt. Dies sei mit der Begründung, dass auf eine Einvernahme des Beschuldigten verzichtet werden könne, abgelehnt worden. Es könne jedoch nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte nicht einzelne Taten zugeben oder andere verwertbare Aussagen machen -6-