Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien detailliert und glaubhaft, womit grundsätzlich darauf abzustellen sei. Die Einvernahme des Beschuldigten sei dagegen nicht verwertbar, da diese in Verletzung der Teilnahmerechte der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Da die Einvernahme als nicht existent zu gelten habe, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Vorwürfe bestreite. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg stütze sich jedoch auf die Aussagen des Beschuldigten und gehe von einer "Aussage gegen Aussage-Situation" aus. Der angefochtenen Verfügung liege damit ein unzutreffender Sachverhalt zu Grunde.