Sie habe es auch unterlassen, sich gegenüber der anwesenden Drittperson bemerkbar zu machen. Der Vollständigkeit halber sei zudem festzuhalten, dass die Strafanzeige erst am 21. Mai 2024 erfolgt und die dreimonatige Strafantragsfrist ohnehin verstrichen sei. 2.2. In der Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, dass der Sachverhalt und die Aussagen der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung richtig wiedergegeben worden seien. Die objektiven Tatbestände der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der sexuellen Belästigung seien jedoch mit grösster Wahrscheinlichkeit erfüllt, was eine Anklageerhebung erforderlich mache.