Der Beschuldigte bestreite, dass es zu sexuellen Handlungen gegen den Willen der Beschwerdeführerin gekommen sei. Es liege eine "Aussage gegen Aussage-Situation" vor ohne weitere Beweismittel oder objektive Zeugen, zumal auch die Beschwerdeführerin angebe, dass der Fahrer die Situation nicht bemerkt habe. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin erhelle, dass sie dem Beschuldigten nie mitgeteilt habe, dass sie gewisse Berührungen im Genitalbereich ablehne. Auch der Vorsatz des Beschuldigten sei damit fraglich. Sie habe es auch unterlassen, sich gegenüber der anwesenden Drittperson bemerkbar zu machen.