Hinsichtlich des Vorfalls anlässlich der Busfahrt vom 19. Februar 2024 führe die Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht gewollt habe, dass der Beschuldigte sie (über der Hose) im Intimbereich anfasse, weshalb sie versucht habe, seine Hand wegzuziehen, was ihr aber nicht ganz gelungen sei. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin sei nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte Gewalt im Sinne der sexuellen Nötigung gemäss aArt. 189 StGB angewandt habe. Auch der Tatbestand der sexuellen Belästigung sei nicht erfüllt. Der Beschuldigte bestreite, dass es zu sexuellen Handlungen gegen den Willen der Beschwerdeführerin gekommen sei.