Die Beschwerdeführerin sei in fünf Fällen mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen, jedoch nicht mit dem ungeschützten Kontakt. Zumindest unter dem Blickwinkel der anwendbaren altrechtlichen Gesetzeslage sei in dieser Konstellation kein strafbares Verhalten ersichtlich. Der Vollständigkeit halber sei anzuführen, dass auch kein Fall einer sexuellen Belästigung i.S. eines sog. "Stealthings" vorliege, da der Beschuldigte nicht -5- die Verwendung eines Kondoms vorgetäuscht und dieses heimlich wieder abgestreift habe.