des Verhaltens des Beschuldigten nach einer gewissen Zeit trotzdem selbstbestimmt darauf eingelassen habe. Dabei möge der Beschuldigte einen gewissen psychischen Druck aufgebaut haben. Er habe jedoch keine Zwangssituation geschaffen, in welcher dem Opfer keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung gestanden seien. Zudem habe keine Widerstandsunfähigkeit vorgelegen.