Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass keine Einwirkungen auf den Körper erfolgt oder angedroht worden seien, gegen welche sie sich nicht hätte zur Wehr setzen können, womit das Nötigungsmittel der Gewalt nicht vorliege. Es möge sein, dass sich der Beschuldigte in seinem Verhalten bezüglich seines Wunsches, den Geschlechtsverkehr zu vollziehen, aufdringlich und hartnäckig verhalten habe. Es habe jedoch keine Gewalt im strafrechtlichen Sinne vorgelegen.