In zwei Fällen sei sie überhaupt nicht mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie sich immer physisch gewehrt habe, indem sie die Hand des Beschuldigten weggezogen oder ihn von sich gestossen habe, jedoch nie so, dass sie den Beschuldigten hätte verletzen können. Zudem habe sie angegeben, dass sie wohl auch hätte flüchten können. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass keine Einwirkungen auf den Körper erfolgt oder angedroht worden seien, gegen welche sie sich nicht hätte zur Wehr setzen können, womit das Nötigungsmittel der Gewalt nicht vorliege.