2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt zur Begründung der Einstellung des Strafverfahrens zusammengefasst aus, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen mehrfach zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Widersprüchlich seien die Aussagen jedoch im Hinblick auf den Konsens und den Widerstand der Beschwerdeführerin. Gemäss eigenen Angaben sei die Beschwerdeführerin in fünf Fällen nicht damit einverstanden gewesen, dass der Beschuldigte kein Kondom verwende. In zwei Fällen sei sie überhaupt nicht mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen.