Inwiefern es – wie der Beschuldigte geltend macht (Beschwerdeantwort S. 5) – an einem rechtlich geschützten Interesse (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO) fehlen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin durch die Einstellung des Verfahrens offensichtlich in ihren Rechten betroffen ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzutreten. -4-