Auch wenn die Einstellung des Verfahrens betreffend die Vorfälle vom 3. und 13. Januar 2024 in der Beschwerde als "einigermassen nachvollziehbar" bezeichnet wird (Beschwerde S. 10), wird ausdrücklich geltend gemacht, dass die Untersuchung diesbezüglich unter dem Aspekt der sexuellen Belästigung weiterzuführen sei. Die Einstellung des Verfahrens ist damit auch in diesen Punkten als angefochten zu betrachten. Inwiefern es – wie der Beschuldigte geltend macht (Beschwerdeantwort S. 5) – an einem rechtlich geschützten Interesse (vgl. Art.