Obergericht Beschwerdekammer in Strafsachen SBK.2025.36 (STA.2024.2) Art. 152 Entscheid vom 26. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichterin Schär Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiberin Boog Klingler Beschwerde- A._____, […] führerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin Stefanie Mathys, […] Beschwerde- Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, gegnerin Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter B._____, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Stefan Meichssner, […] Anfechtungs- Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gegenstand vom 24. Januar 2025 in der Strafsache gegen B._____ -2- Die Beschwerdekammer entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin erhob am 21. März 2024 Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Vergewaltigung und sexueller Nötigung sowie weiterer in Frage kommender Delikte im Zeitraum vom 25. November 2023 bis 20. Februar 2024 und beantragte u.a. die Eröffnung eines Straf- verfahrens gegen den Beschuldigten. 1.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg eröffnete am 2. April 2024 ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung. 1.3. Mit Verfügung vom 2. April 2024 gewährte die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. c StPO teilweise die unentgeltliche Rechtspflege und setzte Rechtsanwältin Stefanie Mathys als unentgeltliche Rechtsvertreterin ein. 2. Am 24. Januar 2025 verfügte die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Vergewaltigung gemäss aArt. 190 StGB, sexueller Nötigung gemäss aArt. 189 StGB und sexueller Belästigung gemäss aArt. 198 StGB, was von der Oberstaatsanwaltschaft am 28. Januar 2025 genehmigt wurde. 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 10. Februar 2025 Be- schwerde gegen die ihr am 31. Januar 2025 zugestellte Einstellungsverfü- gung und stellte die folgenden Anträge: " 1. Es sei die Einstellung der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2025 vollumfänglich aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B._____ fortzuführen und Anklage gegen den Beschuldigten zu erheben bzw. Strafbefehl zu er- lassen nach Durchführung eines vollständigen Untersuchungsverfah- rens. 2. Eventualiter sei die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Januar 2025 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin -3- anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten B._____ fortzuführen. 3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege mit der Unterzeichnenden als deren unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu ge- währen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST.) zulasten des Staates." 3.2. Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 erstattete die Staatsanwaltschaft Rhein- felden-Laufenburg die Beschwerdeantwort und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3.3. Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 reichte der Beschuldigte die Beschwer- deantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit da- rauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt). Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellung eines Straf- verfahrens sind gemäss Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde anfechtbar. Vorliegend bestehen keine Beschwerdeaus- schlussgründe gemäss Art. 394 StPO. Damit ist die Beschwerde zulässig. Auch wenn die Einstellung des Verfahrens betreffend die Vorfälle vom 3. und 13. Januar 2024 in der Beschwerde als "einigermassen nachvoll- ziehbar" bezeichnet wird (Beschwerde S. 10), wird ausdrücklich geltend gemacht, dass die Untersuchung diesbezüglich unter dem Aspekt der se- xuellen Belästigung weiterzuführen sei. Die Einstellung des Verfahrens ist damit auch in diesen Punkten als angefochten zu betrachten. Inwiefern es – wie der Beschuldigte geltend macht (Beschwerdeantwort S. 5) – an ei- nem rechtlich geschützten Interesse (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO) fehlen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin durch die Einstel- lung des Verfahrens offensichtlich in ihren Rechten betroffen ist. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde (vgl. Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 StPO) ist somit einzu- treten. -4- 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt zur Begründung der Einstellung des Strafverfahrens zusammengefasst aus, dass es zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen mehrfach zum Geschlechtsverkehr gekommen sei. Widersprüchlich seien die Aussagen jedoch im Hinblick auf den Konsens und den Widerstand der Beschwerdeführerin. Gemäss eigenen Angaben sei die Beschwerdeführe- rin in fünf Fällen nicht damit einverstanden gewesen, dass der Beschuldigte kein Kondom verwende. In zwei Fällen sei sie überhaupt nicht mit dem Ge- schlechtsverkehr einverstanden gewesen. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie sich immer physisch gewehrt habe, indem sie die Hand des Beschuldigten weggezogen oder ihn von sich gestossen habe, jedoch nie so, dass sie den Beschuldigten hätte verletzen können. Zudem habe sie angegeben, dass sie wohl auch hätte flüchten können. Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin gehe hervor, dass keine Einwirkun- gen auf den Körper erfolgt oder angedroht worden seien, gegen welche sie sich nicht hätte zur Wehr setzen können, womit das Nötigungsmittel der Gewalt nicht vorliege. Es möge sein, dass sich der Beschuldigte in seinem Verhalten bezüglich seines Wunsches, den Geschlechtsverkehr zu vollzie- hen, aufdringlich und hartnäckig verhalten habe. Es habe jedoch keine Ge- walt im strafrechtlichen Sinne vorgelegen. In Bezug auf den Vorfall vom 26. Dezember 2023, bei welchem sich die Beschwerdeführerin einige Minuten gegen den Geschlechtsverkehr ge- wehrt habe, könne nicht von einer derart massiven Einwirkung gesprochen werden, bei welcher der Beschuldigte die Beschwerdeführerin in einen psy- chischen oder physischen Erschöpfungszustand gebracht hätte. Zudem habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass es jeweils zu Stellungs- wechseln gekommen sei, was ebenfalls gegen Gewaltanwendungen, wel- che eine Gegenwehr als aussichtslos erscheinen lassen würden, spreche. In der Gesamtschau sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zunächst den Geschlechtsverkehr abgelehnt und sich schliesslich aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten nach einer gewissen Zeit trotzdem selbstbestimmt darauf eingelassen habe. Dabei möge der Beschuldigte ei- nen gewissen psychischen Druck aufgebaut haben. Er habe jedoch keine Zwangssituation geschaffen, in welcher dem Opfer keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung gestanden seien. Zudem habe keine Widerstandsunfähigkeit vorgelegen. Die Beschwerdeführerin sei in fünf Fällen mit dem Geschlechtsverkehr ein- verstanden gewesen, jedoch nicht mit dem ungeschützten Kontakt. Zumin- dest unter dem Blickwinkel der anwendbaren altrechtlichen Gesetzeslage sei in dieser Konstellation kein strafbares Verhalten ersichtlich. Der Voll- ständigkeit halber sei anzuführen, dass auch kein Fall einer sexuellen Be- lästigung i.S. eines sog. "Stealthings" vorliege, da der Beschuldigte nicht -5- die Verwendung eines Kondoms vorgetäuscht und dieses heimlich wieder abgestreift habe. Hinsichtlich des Vorfalls anlässlich der Busfahrt vom 19. Februar 2024 führe die Beschwerdeführerin aus, dass sie nicht gewollt habe, dass der Beschuldigte sie (über der Hose) im Intimbereich anfasse, weshalb sie ver- sucht habe, seine Hand wegzuziehen, was ihr aber nicht ganz gelungen sei. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin sei nicht ersichtlich, dass der Beschuldigte Gewalt im Sinne der sexuellen Nötigung gemäss aArt. 189 StGB angewandt habe. Auch der Tatbestand der sexuellen Be- lästigung sei nicht erfüllt. Der Beschuldigte bestreite, dass es zu sexuellen Handlungen gegen den Willen der Beschwerdeführerin gekommen sei. Es liege eine "Aussage gegen Aussage-Situation" vor ohne weitere Beweis- mittel oder objektive Zeugen, zumal auch die Beschwerdeführerin angebe, dass der Fahrer die Situation nicht bemerkt habe. Aus den Angaben der Beschwerdeführerin erhelle, dass sie dem Beschuldigten nie mitgeteilt habe, dass sie gewisse Berührungen im Genitalbereich ablehne. Auch der Vorsatz des Beschuldigten sei damit fraglich. Sie habe es auch unterlas- sen, sich gegenüber der anwesenden Drittperson bemerkbar zu machen. Der Vollständigkeit halber sei zudem festzuhalten, dass die Strafanzeige erst am 21. Mai 2024 erfolgt und die dreimonatige Strafantragsfrist ohnehin verstrichen sei. 2.2. In der Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, dass der Sachverhalt und die Aussagen der Beschwerdeführerin in der angefochte- nen Verfügung richtig wiedergegeben worden seien. Die objektiven Tatbe- stände der Vergewaltigung, der sexuellen Nötigung und der sexuellen Be- lästigung seien jedoch mit grösster Wahrscheinlichkeit erfüllt, was eine An- klageerhebung erforderlich mache. Die Aussagen der Beschwerdeführerin seien detailliert und glaubhaft, wo- mit grundsätzlich darauf abzustellen sei. Die Einvernahme des Beschuldig- ten sei dagegen nicht verwertbar, da diese in Verletzung der Teilnahme- rechte der Beschwerdeführerin erfolgt sei. Da die Einvernahme als nicht existent zu gelten habe, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte die Vorwürfe bestreite. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg stütze sich jedoch auf die Aussagen des Beschul- digten und gehe von einer "Aussage gegen Aussage-Situation" aus. Der angefochtenen Verfügung liege damit ein unzutreffender Sachverhalt zu Grunde. Die Beschwerdeführerin habe mit Eingabe vom 17. Januar 2025 eine Einvernahme des Beschuldigten unter Wahrung der Teilnahmerechte beantragt. Dies sei mit der Begründung, dass auf eine Einvernahme des Beschuldigten verzichtet werden könne, abgelehnt worden. Es könne je- doch nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte nicht einzelne Taten zugeben oder andere verwertbare Aussagen machen -6- könnte und Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin beantworten würde. Die Beschwerde sei daher bereits aus formellen Gründen gutzu- heissen und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufen- burg zur Durchführung einer korrekten Befragung sowie zur Neubeurteilung des Sachverhalts zurückzuweisen. Eventualiter seien die Aussagen des Beschuldigten zu würdigen, welcher sich nicht veranlasst gefühlt habe, zu den detaillierten Aussagen der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen. Die Aussagen der Beschwerdeführerin wiesen deutlich mehr Realkennzei- chen auf als diejenigen des Beschuldigten, welche pauschal und unspezi- fisch seien, wobei es Sache des erkennenden Gerichts sei, die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Beschuldigten zu würdigen. Hinsichtlich des Vorfalls vom 25. November 2023 schildere die Beschwer- deführerin, dass die Küsse und das Ausziehen des Oberteils für sie in Ord- nung gewesen seien, sie danach aber jede weitere Handlung abgelehnt habe. Der Beschuldigte habe mit einer Gegenfrage reagiert und sich phy- sisch durchgesetzt, indem er – obwohl die Beschwerdeführerin die Hose und den Gürtel zugehalten habe – die Hand an ihre Geschlechtsteile gelegt habe. Die vom Beschuldigten angewandte Gewalt sei angesichts des Ziels seiner Handlung völlig ausreichend gewesen, um sich über den Willen der Beschwerdeführerin hinwegzusetzen. Es liege eine Nötigungshandlung ge- mäss aArt. 189 Abs. 1 StGB vor, welche über eine Belästigung hinausgehe. Der Wille der Beschwerdeführerin sei durch Gewalt gebrochen worden. Es habe von ihr nicht erwartet werden können, mit nacktem Oberkörper zu flüchten oder um Hilfe zu rufen. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nicht jeder sexuellen Handlung ablehnend gegenüber gestanden sei und auch Gefühle für den Beschuldigten gehegt habe. Auch vermöge eine spätere Einwilligung in sexuelle Handlungen vorgängige De- likte nicht zu rechtfertigen. Die Nötigungshandlung des Beschuldigten habe den Widerstand der Beschwerdeführerin gebrochen und schliesslich in un- geschütztem Geschlechtsverkehr gemündet. Der Beschuldigte habe ge- wusst, dass die Beschwerdeführerin keinen Geschlechtsverkehr und auch keine sexuellen Handlungen mit den Händen in ihrer Hose gewollt habe, womit der Beschuldigte sowohl bezüglich der Vergewaltigung als auch der sexuellen Nötigung vorsätzlich gehandelt habe. Beim Vorfall vom 22. Dezember 2023 sei der Tatbestand der sexuellen Be- lästigung offensichtlich erfüllt, wenn man keine sexuelle Nötigung oder Ver- gewaltigung annehmen wolle. Die Beschwerdeführerin habe dem Beschul- digten mitgeteilt, dass sie nicht mit ihm schlafen wolle. Dieser habe das nicht akzeptiert und es sei zum Geschlechtsakt gekommen, was automa- tisch die in aArt. 198 Abs. 2 StGB geforderte Tätlichkeit bzw. Körperlichkeit, den sexuellen Kontext und auch die erforderliche Grobheit erfülle. Hinsicht- lich des subjektiven Tatbestands könnten mangels relevanter Aussagen des Beschuldigten keine Schlüsse gezogen werden. Der Sachverhalt sei -7- noch nicht hinreichend abgeklärt und die objektiven Tatbestandsmerkmale der sexuellen Belästigung seien falsch gewürdigt worden. Betreffend den Vorfall vom 26. Dezember 2023 stelle die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg zu hohe Anforderungen an den Widerstand der Beschwerdeführerin. Eine Flucht oder Gegenwehr bis aufs Blut sei nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin habe bereits mehrfach zwecklo- sen bzw. nicht erfolgreichen Widerstand geleistet. An jenem Tag habe der Beschuldigte zunächst versucht, Oralsex von der Beschwerdeführerin zu erhalten. Als sie sich dazu nicht bereit erklärt habe, habe er sie als gemein bezeichnet. Er habe sie psychisch unter Druck gesetzt, indem er ihr eine Schuld zugewiesen habe, die sie nicht zu tragen gehabt habe. Der Beschul- digte habe es von Anfang an auf eine Verletzung des ihm bestens bekann- ten Willens der Beschwerdeführerin angelegt und einfach weitergemacht. Er habe den Willen der Beschwerdeführerin brechen und gegen ihren Wil- len eine sexuelle Handlung vornehmen wollen. In objektiver Hinsicht stehe fest, dass die Beschwerdeführerin keinen Geschlechtsverkehr gewollt und dieser dennoch stattgefunden habe. Sie habe sich während ca. 15 Minuten physisch zur Wehr gesetzt und versucht zu verhindern, dass der Beschwer- deführer sie habe festhalten und in eine Position bringen können, in der sie sich nicht mehr habe wehren können. Er habe es aber dann geschafft, da sie keine Kraft mehr gehabt habe. Dies sei aufgrund der körperlichen Über- legenheit des Beschuldigten grundsätzlich möglich und glaubhaft. Wer ein Opfer in eine Position bringe, in der es sich nicht mehr wehren könne, er- fülle beim Vollzug des Beischlafs zweifellos den objektiven und subjektiven Tatbestand der Vergewaltigung. Solange die Beschwerdeführerin den un- geschützten Geschlechtsverkehr ablehne, bedeute jede Penetration ohne Kondom mit entsprechendem Nötigungsmittel eine Vergewaltigung. Mit ei- ner dem sog. "Stealthing" innewohnenden Täuschung habe das nichts zu tun. Der objektive und subjektive Tatbestand der Vergewaltigung sei damit zweifellos erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei zudem hinsichtlich der Stimu- lation mit der Hand und den dabei erlittenen Schmerzen ungenügend und unvollständig befragt worden. Es sei nicht näher abgeklärt worden, inwie- fern nicht eine sexuelle Nötigung und Tätlichkeiten vorgelegen haben könn- ten. Zudem könne im Beharren auf die Durchführung von Oralsex eine se- xuelle Belästigung gesehen werden. Zu den Vorfällen vom 3. und 13. Januar 2024 wird ausgeführt, dass die Einstellung des Verfahrens wegen Vergewaltigung "einigermassen nach- vollziehbar" sei, da die Beschwerdeführerin das Geschehen zu wenig habe schildern können. Es liege indessen der Tatbestand der sexuellen Belästi- gung nahe, da der Beschuldigte Kenntnis davon gehabt habe, dass die Be- schwerdeführerin keinen ungeschützten Verkehr gewollt habe. Aufgrund der Gesamtumstände und der anderen Fälle bestehe die berechtigte An- nahme, dass sich der Beschuldigte über diesen Willen der Beschwerdefüh- rerin hinweggesetzt habe. In objektiver Hinsicht handle es sich um einen -8- körperlichen Akt mit sexuellem Kontext, welcher durchaus als grob be- zeichnet werden könne. In subjektiver Hinsicht habe der Beschuldigte von der Ablehnung des ungeschützten Geschlechtsverkehrs gewusst und sich vorsätzlich darüber hinweggesetzt. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg sei deshalb anzuweisen, diese Vorfälle unter dem Aspekt der sexuellen Belästigung weiter zu untersuchen. Die Antragsfrist sei mit der am 22. März 2024 der Post übergebenen Strafanzeige offensichtlich ein- gehalten. Hinsichtlich des Vorfalls vom 1. Februar 2024 gehe die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg wiederum unzutreffend davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin zu wenig zur Wehr gesetzt habe. Der Beschuldigte habe längst gewusst und aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin her- ausfinden müssen, dass sie keinen ungeschützten Geschlechtsverkehr wolle. Trotzdem habe er sich wieder darüber und über ihre eindeutigen und klaren Signale hinweggesetzt, die in diesem Fall besonders stark gewesen seien. Die Beschwerdeführerin sei bisher immer unterlegen. Ihr Widerstand habe nicht stärker sein können bzw. sie habe davon ausgehen müssen, dass sie sich ohnehin nicht hinreichend zur Wehr setzen könne, wenn er ihren Willen nicht beachten wolle. Die vom Beschuldigten immer wieder angewandte physische Gewalt sei ausreichend gewesen, den Willen der Beschwerdeführerin zu brechen, womit die Untersuchung betreffend das Vorliegen einer Vergewaltigung fortzuführen sei. Ansonsten bleibe es beim Tatbestand der sexuellen Belästigung, der offensichtlich in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt sei. Die Antragsfrist sei auch hier gewahrt. Bei den Vorfällen vom 19./20. Februar 2024 gehe es einerseits um das von der Beschwerdeführerin geschilderte Verhalten des Beschuldigten auf der Heimfahrt im Bus der C._____, bei welchem er sie immer wieder zwischen den Beinen angefasst habe, was offensichtlich eine sexuelle Belästigung sei. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass der Chauffeur sehr wahrscheinlich nicht direkt mitbekommen habe, was abgegangen sei. Dass dieser irgendwann das Licht eingeschaltet und gefragt habe, ob sie noch wach seien, bedeute jedoch nichts anderes, als dass er seine Passagiere im Blick gehabt habe. Der Busfahrer hätte deshalb ermittelt und zum Sach- verhalt befragt werden müssen, da seine Aussagen für die Objektivierung der Vorwürfe und die Einschätzung des Aussageverhaltens des Beschul- digten relevant sein könnten. Dies sei nachzuholen. Andererseits gehe es um den Vorwurf der Vergewaltigung am nächsten Morgen, nachdem die Beschwerdeführerin beim Beschuldigten übernachtet habe. Die Beschwer- deführerin gebe an, am Mittwoch zuvor mit dem Beschuldigten über das Geschehene gesprochen zu haben. Dem Beschuldigten sei damit bewusst gewesen, dass ungeschützter Geschlechtsverkehr für sie nicht in Frage komme. Die beiden hätten offenbar auch abgemacht, dass sie anlässlich der Übernachtung nicht miteinander schlafen würden. Schon am Morgen habe der Beschuldigte die Beschwerdeführerin jedoch wieder durch -9- Anfassen und den zumindest kurzfristig erfolgreichen Versuch, unge- schützt in sie einzudringen, bedrängt. Einmal mehr habe sich der Beschul- digte mit physischer Gewalt gegen die Beschwerdeführerin und deren be- kannten Willen durchgesetzt, womit der Tatbestand der Vergewaltigung er- füllt sei. Auf ihren Widerstand hin habe er schliesslich von ihr abgelassen, um ein Kondom zu holen. Dies zeige, dass seine vorherigen Handlungen vorsätzlich darauf ausgerichtet gewesen seien, seinen Willen nach unge- schütztem Geschlechtsverkehr durchzusetzen. Der objektive und subjek- tive Tatbestand der Vergewaltigung sei damit erfüllt. Alternativ handle es sich um eine ganze Serie von sexuellen Belästigungen. 2.3. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg verweist in ihrer Be- schwerdeantwort auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. 2.4. Der Beschuldigte macht mit seiner Beschwerdeantwort im Wesentlichen geltend, dass zwischen den angeblichen Übergriffen und der Anzeige eine lange Wartezeit auffalle. Die Anzeige sei erst erfolgt, nachdem der Beschul- digte die Beziehung Mitte Februar 2024 beendet habe. Die Beschwerde- führerin sei zudem fremdsuggestiv beeinflusst worden und habe sich erst aufgrund von Diskussionen mit Dritten zur Anzeige entschlossen. Die angeblichen Vorfälle hätten sich allesamt vor dem 1. Juli 2024 ereignet, so dass eine Vergewaltigung gemäss aArt. 190 Abs. 1 StGB eine Nötigung i.S. einer Bedrohung, Gewaltanwendung oder eines psychischen Unter- drucksetzens voraussetze. Beim Vorfall vom 25. November 2023 konstruiere die Beschwerdeführerin keine ernsthafte Gewaltanwendung. Sie verkenne, dass sie sich zuerst of- fenbar minimal "gewehrt" habe, als der Beschuldigte ihr die Kleider ausge- zogen habe. Nach einer Unterbrechung – der Beschuldigte habe sich vom Bett entfernt und sie sei nicht einmal aufgestanden – sei sie aber sehr wohl mit dem Geschlechtsverkehr ohne Kondom einverstanden gewesen, wenn sie auch "nicht begeistert" davon gewesen sei. Dasselbe gelte für den zwei- ten Vorfall in derselben Nacht in Q._____, bei dem die Beschwerdeführerin selbst von ihrem Einverständnis ausgehe. Beim Vorfall vom 22. Dezember 2023 habe die Beschwerdeführerin in die sexuellen Avancen eingewilligt und dem Beschuldigten weder davor noch danach ausdrücklich ihren Unwillen kommuniziert. Sie wolle sich zwar "et- was gewehrt" haben, sei aber passiv auf dem Bett gelegen, habe danach noch mit dem Beschuldigten gekuschelt und sich vor allem Sorgen ge- macht, dass der Tampon nun zu weit drin stecken und sie schwanger ge- worden sein könnte. Aufgrund dieser Schilderungen habe keine Nötigungs- handlung stattgefunden. - 10 - Hinsichtlich des Vorfalls vom 26. Dezember 2023 könne nicht einzig die Darstellung der Beschwerdeführerin massgebend sein. Selbst wenn man vollständig auf ihre Aussagen abstellen würde, werde deutlich, dass auch hier das nötigende Element fehle. Sie gebe zu, dass der Beschuldigte ihre Weigerung bezüglich des von ihm gewünschten Oralverkehrs akzeptiert habe, er es dann aber weiterprobiert habe, bis es schliesslich passiert sei. Sie schildere, dass sie anfänglich den Geschlechtsverkehr habe verhindern wollen, weil der Beschuldigte keine Kondome gehabt habe. Wegen der für ihn empfundenen Gefühle habe sie ihn aber nicht verletzen wollen. Sie habe es auch nicht als so schlimm empfunden, dass sie hätte flüchten müs- sen. Sie habe danach beim Beschuldigten übernachtet. Gemäss ihren An- gaben habe sie dem Beschuldigten am 26. Dezember 2023 gar nicht mit- geteilt, dass sie keinen bzw. keinen ungeschützten Geschlechtsverkehr wolle. Die Beschwerdeführerin könne die Einstellung bezüglich des Vorfalls vom 3. Januar 2024 selbst "nachvollziehen". Aufgrund ihrer fehlenden Erinne- rung sei hier eine Verurteilung ausgeschlossen. Sie gebe an, nicht einver- standen gewesen zu sein, dass der Beschuldigte keine Kondome gehabt habe, wolle aber nichts dergleichen mitgeteilt haben. Sie sei zwar "ziemlich sicher", ihn weggedrückt zu haben, sei aber dann doch bei ihm geblieben und sie hätten gemeinsam einen Film angeschaut. Es sei keine nötigende Handlung i.S.v. aArt. 190 Abs. 1 StGB erkennbar. Auch zu den sexuellen Handlungen vom 13. Januar 2024 könne die Be- schwerdeführerin keine präzisen Angaben machen und sie sei sich nicht einmal ganz sicher, ob sie sich gewehrt habe. Nötigende Handlungen seien damit nicht ansatzweise erstellt. Zudem habe die Beschwerdeführerin da- nach beim Beschuldigten übernachtet und sich nicht verbal und für den Be- schuldigten erkennbar gegen den Geschlechtsverkehr ausgesprochen. Der Vorfall vom 1. Februar 2024 zeige die entstandenen Missverständ- nisse, welche die Beschwerdeführerin im Nachhinein als Übergriffe ver- standen haben möchte, exemplarisch. Die Beschwerdeführerin gebe er- neut zu, dem Beschuldigten gar nicht verbal mitgeteilt zu haben, dass sie den Geschlechtsverkehr ablehne, obwohl ihr gemäss ihren Angaben an diesem Tag wichtig gewesen sei, den Geschlechtsverkehr zu verhindern. Im geschilderten "gemeinsamen Kampf" sei keine Gewaltanwendung, Be- drohung oder psychische Unterdrucksetzung durch den Beschuldigten er- kennbar. Im Vorfall vom 19./20. Februar 2024 erblicke die Beschwerdeführerin zu- mindest eine ganze Serie von sexuellen Belästigungen. Dabei übersehe sie, dass sie mit den sexuellen Handlungen einverstanden gewesen sei. Im Bus sei es ihr "oben […] etwas egal" gewesen, d.h. sie habe die entspre- chenden sexuellen Avancen akzeptiert. "Unten" sei nach den vagen - 11 - Schilderungen der Beschwerdeführerin nichts passiert bzw. es sei unklar, ob und wie lange die Hand des Beschuldigten an der Hose gewesen sei, die sie habe "weghaben" wollen. Erst am Morgen sei es zum Geschlechts- verkehr gekommen, zu welchem die Beschwerdeführerin zwar hätte über- redet werden müssen, sie jedoch einverstanden gewesen sei, weil der Be- schuldigte ein Kondom habe auftreiben können. Sie habe selbst angege- ben, gegenüber dem Beschuldigten bestätigt zu haben, dass alles in Ord- nung sei. Insgesamt genüge es für den Tatbestand der Vergewaltigung nicht, dass der Geschlechtsverkehr "nur" gegen den Willen vollzogen werde. Die Miss- achtung des Kondomwunsches allein sei keine Vergewaltigung, wenn die "Bedingung" nicht mit Widerstand durchzusetzen versucht werde. Die Be- schwerdeführerin habe beim Geschlechtsverkehr jeweils "mitgemacht" und das Fehlen des von ihr gewünschten Kondoms damit akzeptiert. Die Beschwerdeführerin wolle, dass eine sexuelle Belästigung zu prüfen sei, wenn es an der Nötigungskomponente fehle und eine nicht konsensu- ale sexuelle Handlung vorliege. Der Beschuldigte könne aber nicht vorsätz- lich handeln, wenn er aufgrund fehlender Kommunikation der Beschwerde- führerin nicht wissen könne, dass sie den Geschlechtsverkehr eigentlich gar nicht wolle. Es liege im Übrigen kein sog. "Stealthing" vor. Die Be- schwerdeführerin anerkenne selbst, dass der Beschuldigte nichts heimlich gemacht habe. Von einem nachträglichen Entfernen eines zunächst ver- wendeten Kondoms könne keine Rede sein. Insgesamt liege keine zweifelhafte Beweislage vor, die eine Anklage nach dem Grundsatz in dubio pro duriore verlangen würde. Bei der vorliegenden klaren Beweislage – Aussagen der Beteiligten und Absenz weiterer Be- weismittel – sei eine Verurteilung des Beschuldigten praktisch ausge- schlossen. 3. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden grundsätzlich verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzufüh- ren, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachts- gründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt namentlich dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tat- verdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO). Nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens zudem, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. - 12 - Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren De- likten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechts- lage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrecht- lichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt wer- den darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu be- achten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 m.w.H.; BGE 146 IV 68 E. 2.1). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zwei- felsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrschein- lichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwalt- schaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzu- greifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 m.H.). Stehen sich gegensätzliche Aussagen (der Parteien) gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussa- gen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhe- bung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 m.w.H.). 4. 4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie entgegen Art. 147 StPO keine Möglichkeit gehabt habe, dem am 6. Mai 2024 einvernommenen Be- schuldigten Fragen zu stellen, weshalb das Verfahren an die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg zur Durchführung einer korrekten Befra- gung des Beschuldigten sowie zur Neubeurteilung des Sachverhalts zu- rückzuweisen sei. - 13 - 4.2. 4.2.1. Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gut- heissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Ent- scheides. Diese Rüge ist deshalb vorweg zu behandeln (BGE 137 I 195 E. 2.2). 4.2.2. Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Da- nach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernomme- nen Personen Fragen zu stellen. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, sind die Par- teien nicht zur Teilnahme berechtigt (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 StPO; Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO). Soweit die Polizei Einvernahmen im Auf- trag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsan- waltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO; Urteil des Bundesgerichts 7B_89/2022 vom 31. Juli 2023 E. 3.3.1 m.w.H.). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestim- mungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war. Art. 147 Abs. 4 StPO gilt auch für die Privatklägerschaft, die dann negativ betroffen ist, wenn sie aufgrund der Verwertung des Beweises mit ihrer Straf- oder Zivilklage unterliegt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn sich eine Einstellungsverfügung auf Beweise stützt, die unter Verletzung des Teilhaberechts der Privatkläger- schaft erhoben worden sind (WOLFGANG WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 147 StPO). Sind wesentliche Verfahrensgarantien missachtet worden, ist der Ent- scheid grundsätzlich aufzuheben und die Sache an die betreffende Instanz zurückzuweisen, damit sie die Beweisvorkehr unter Beteiligung des Privat- klägers wiederhole. Diese Praxis nimmt Rücksicht auf den Eigenwert von Verfahrensrechten; die Beteiligung der Privatklägerschaft soll nicht bloss Mittel zum Zweck sein ("Legitimation durch Verfahren"). Sie darf jedoch keine prozessualen Leerläufe verursachen. Die formelle Natur des Mitwir- kungsrechts kommt daher nicht zum Tragen, wenn nach der fraglichen Ein- vernahme sämtliche Sachverhaltselemente zur Strafbarkeit der einvernom- menen Person, gegebenenfalls auch zur adhäsionsweise geltend gemach- ten zivilrechtlichen Haftung, erstellt sind, soweit sie im Rahmen der - 14 - betreffenden Beweiserhebung erstellbar waren (Urteil des Bundesgerichts 7B_89/2022 vom 31. Juli 2023 E. 3.3.2 m.w.H.) 4.3. 4.3.1. Die Beschwerdeführerin erstattete am 21. März 2024 Strafanzeige gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Vergewaltigung, sexueller Nötigung sowie aller in Frage kommender Delikte im Zusammenhang mit Vorfällen vom 25. November 2023, 22. Dezember 2023, 26. Dezember 2023, 3. Ja- nuar 2024, 13. Januar 2024, 1. Februar 2024 und 19./20. Februar 2024 und beantragte u.a. die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschuldig- ten. Am 21. Mai 2024 füllte sie das Formular "Strafantrag für Antragsde- likte/Privatklage" aus und erklärte, Strafantrag wegen aller anwendbarer Antragsdelikte zu stellen und sich als Zivilklägerin am Strafverfahren betei- ligen zu wollen. Ob bereits die Strafanzeige vom 21. März 2024 einer Konstituierungserklä- rung gleichkommt (vgl. GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung; 3. Aufl. 2023, N. 7 zu Art. 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.5), kann vorliegend offen bleiben, zumal der Beschwerdeführerin auch als Geschädigte, welche sich hinsicht- lich ihrer Beteiligung am Strafverfahren noch nicht geäussert hätte, die Teil- nahmerechte gemäss Art. 147 StPO zu gewähren gewesen wären (vgl. DANIEL JOSITSCH/NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 4 zu Art. 115 StPO und N. 4 zu Art. 147 StPO). Der Beschwerdeführerin hätte damit die Möglichkeit zur Teilnahme an der nach Eröffnung des Strafverfahrens vom 2. April 2024 im Auftrag der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erfolgten delegierten Einver- nahme des Beschuldigten vom 6. Mai 2024 gewährt werden müssen, wo- rauf die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg im Übrigen im Ermitt- lungsauftrag vom 2. April 2024 auch hingewiesen hatte. Indem der Be- schwerdeführerin die Teilnahme an der Einvernahme des Beschuldigten vom 6. Mai 2024 verwehrt blieb, wurden ihre Teilnahmerechte verletzt. 4.3.2. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg begründet die Einstellung des Verfahrens weitgehend mit den Aussagen der Beschwerdeführerin. Gemäss diesen habe der Beschuldigte keine Gewalt und auch kein ande- res Zwangsmittel angewandt, gegen welches sich die Beschwerdeführerin nicht hätte zur Wehr setzen können, womit die Voraussetzungen der vor- liegend anwendbaren altrechtlichen Tatbestände der Vergewaltigung ge- mäss aArt. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung gemäss aArt. 189 Abs. 1 StGB nicht erfüllt seien. Hinsichtlich des Tatbestands der sexuellen Belästigung wird zudem ausgeführt, dass der Strafantrag vom 21. Mai 2024 - 15 - verspätet erfolgt sei. Zusätzlich legt die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg jedoch auch die Aussagen des Beschuldigten dar (Ziff. 1.3 und 2.2), verweist auf Widersprüche zwischen den Aussagen der Beschwerde- führerin und des Beschuldigten hinsichtlich der Einvernehmlichkeit des Ge- schlechtsverkehrs und des Widerstands der Beschwerdeführerin (Ziff. 2.1) und führt hinsichtlich des Vorfalls vom 19. Februar 2024 im Bus aus, dass eine "Aussage gegen Aussage-Situation" mit fraglichem Vorsatz des Be- schuldigten vorliege (Ziff. 2.2 [S. 7]). Die angefochtene Verfügung stützt sich damit zumindest teilweise auch auf die Aussagen des Beschuldigten. 4.3.3. 4.3.3.1. Der Beschuldige verweigerte die Aussagen anlässlich seiner Befragung vom 6. Mai 2024 nicht vollständig und äusserte zumindest grundsätzlich, dass er und die Beschwerdeführerin im angeklagten Zeitraum Geschlechts- verkehr gehabt hätten, immer jemand aus der Familie im Haus gewesen sei und es nie Anzeichen einer Vergewaltigung gegeben habe. Im Bus hät- ten sie sich nur geküsst, wobei auch ein Fahrer anwesend gewesen sei, der bestätigen könne, dass die Beschwerdeführerin keine "Anzeichen" ge- macht habe. Dass sich der Beschuldigte bei einer weiteren Befragung er- neut bzw. (angesichts der zwischenzeitlich durch die Beschwerdeführerin weiter konkretisierten Tatvorwürfe) gar eingehender äussern könnte, er- scheint damit nicht ausgeschlossen. Auch die Beantwortung von Ergän- zungsfragen erscheint nicht von vorneherein ausgeschlossen. Dass dabei weitere Erkenntnisse erlangt werden könnten, welche sich für die Be- schwerdeführerin günstig auswirken könnten – etwa hinsichtlich einer (bei Vier-Augen-Delikten wohl vorzunehmenden) Würdigung der Aussagen oder des von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg als fraglich bezeichneten Vorsatzes des Beschuldigten – ist durchaus denkbar. 4.3.3.2. 4.3.3.2.1. Die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten ereigneten sich allesamt vor dem 1. Juli 2024, womit vorliegend die altrechtlichen Bestimmungen der Vergewaltigung gemäss aArt. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung gemäss aArt. 189 Abs. 1 StGB zur Anwendung gelangen, welche den Ein- satz eines Nötigungsmittels (Gewalt, psychischer Druck oder Herbeifüh- rung der Widerstandsunfähigkeit) verlangen. Gewalt im Sinne von aArt. 189 Abs. 1 und aArt. 190 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwen- det, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist, bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hin- wegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf es legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, - 16 - dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf neh- men. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht ein- verstanden zu sein. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung oder Verge- waltigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.3 m.w.H.). Fehlt es im Einzelfall an einer tatbestandsspezifischen Nötigungs- oder Missbrauchskomponente der nichtkonsensualen sexuel- len Handlung, dient der Tatbestand der sexuellen Belästigung gemäss aArt. 198 StGB im Anwendungsbereich der altrechtlichen Bestimmungen als Grund- resp. Auffangtatbestand (Urteile des Bundesgerichts 6B_1308/2023 vom 22. Januar 2024 E. 3.3, 6B_265/2020 vom 11. Mai 2022 E. 6.1 und 6B_34/2020 vom 11. Mai 2022 E. 5, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1048/2022 vom 10. November 2022 E. 1.4). 4.3.3.2.2. Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der delegierten Einvernahme vom 21. Mai 2024 zwar an, dass sie sich nie so fest gewehrt habe, dass sie den Beschuldigten hätte verletzen können, was sie auf ihre Gefühle für ihn zu- rückführte (S. 16). Zudem sagte sie aus, dass sie nicht versucht habe zu flüchten (S. 17). Sie schilderte jedoch wiederholt, dass sie körperlichen Wi- derstand gegen die sexuellen Handlungen geleistet und diese teilweise auch verbal abgelehnt habe, wobei sich der Beschwerdeführer jeweils dar- über hinweggesetzt habe. So gab sie etwa hinsichtlich des Vorfalls vom 25. November 2023 an, dass sie sich gewehrt habe, als der Beschuldigte versucht habe, in ihre Hose zu fassen, dass sie auf seine Frage "wieso nicht?" gesagt habe, dass sie beim ersten Näherkommen nicht mit ihm schlafen wolle und dass sie ihre Hose und den Gürtel zugehalten habe, wobei er es trotzdem geschafft habe, in die Hose reinzukommen, und sie angefasst habe (S. 6 f. und 8). Am 22. Dezember 2023 habe sie dem Be- schuldigten mitgeteilt, dass sie ihre Tage habe und an diesem Abend nicht mit ihm schlafen wolle. Er habe das irgendwie nicht akzeptiert und sie hät- ten trotz des eingeführten Tampons miteinander geschlafen, wobei er ge- meint habe, der Tampon genüge als Barriere. Sie habe sich wirklich ge- wehrt. Physisch habe sie sich etwas gewehrt (S. 12 f.). Sie glaube, am 26. Dezember 2023 sei es zum ersten Mal wirklich schlimm gewesen. Sie hätten wirklich darum gekämpft. Sie habe sich richtig physisch gewehrt und sehr lange, einige Minuten, vielleicht eine Viertelstunde gekämpft, bis sie keine Kraft mehr gehabt habe. Er habe immer wieder versucht, sie mit der Hand anzufassen, wogegen sie sich erst gewehrt habe, wenn es ge- schmerzt habe. Sie habe aber verhindern wollen, dass er in sie reinkomme, habe sich immer wieder weggedreht und versucht, Abstand zwischen sich und den Beschuldigten zu bringen. Er habe versucht, sie festzuhalten und - 17 - in eine Position zu bringen, in welcher sie sich nicht habe wehren können. Irgendwann habe er es geschafft, als er sie an den Armen festgehalten habe und sie seitlich, eher in Bauchlage gelegen sei (S. 14 ff.). Am 1. Feb- ruar 2024 habe sie noch mehr Angst vor einer Schwangerschaft gehabt als sonst und habe sich noch stärker physisch gewehrt. Sie hätten viel länger darum gekämpft als sonst. Sie habe sich unter der Decke versteckt, damit er nicht reinkomme, ihn weggedrückt oder wieder rausgezogen, wenn er in ihr drin gewesen sei (S. 21 f.). 4.3.3.2.3. Auch wenn die Beschwerdeführerin keine grobe Gewalt des Beschuldigten und auch keine massive Gegenwehr ihrerseits schilderte, lässt sich ihren derzeit vorliegenden Aussagen doch zumindest entnehmen, dass sich der Beschuldigte mehrfach über ihre Versuche, ihn auf Abstand zu halten, um auf diese Weise den Vollzug des Geschlechtsverkehrs oder anderer sexu- eller Handlungen zu verhindern, hinwegsetzt habe und er sie hierzu teil- weise auch festgehalten habe. Angesichts der nicht sehr hohen Anforde- rungen der Rechtsprechung, welche unter Umständen bereits eine relativ schwache Kraftanwendung genügen lässt, soweit sie das zur Vornahme der sexuellen Handlung notwendige Mass übersteigt (vgl. BGE 148 IV 234 E. 3.3, PHILIPP MAIER, in Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 22a zu Art. 189 StGB), erscheint (entgegen der Ansicht der Staatsan- waltschaft Rheinfelden-Laufenburg) zumindest nicht von vorneherein aus- geschlossen, dass – sollte auf die entsprechenden Aussagen der Be- schwerdeführerin abzustellen sein – das Nötigungsmittel der Gewalt teil- weise zu bejahen wäre. Soweit im Einzelnen die für die Bejahung des Einsatzes eines Nötigungs- mittels erforderliche Intensität nicht zu bejahen bzw. "lediglich" von einer verbal bzw. körperlich kommunizierten Ablehnung der sexuellen Handlun- gen durch die Beschwerdeführerin auszugehen wäre, kommt die Anwen- dung des Tatbestands der sexuellen Belästigung i.S.v. aArt. 198 StGB, welcher gemäss der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei nichtkonsensualen sexuellen Handlung als Auffangtatbestand dient, in Be- tracht. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung kann zumindest hinsichtlich der Vorfälle vom 22. Dezember 2023 bis 19./20. Februar 2024 nicht von einem offensichtlich fehlenden Strafantrag ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin erstattete am 21. März 2024 (und nicht wie in der angefochtenen Verfügung ausgeführt am 21. Mai 2024 [entspricht Datum Strafantragsformular; vgl. E. 4.3.1]) Strafanzeige, mit welcher sie im Zusammenhang mit den Vorfällen vom 25. November 2023, 22. Dezember 2023, 26. Dezember 2023, 3. Januar 2024, 13. Januar 2024, 1. Februar 2024 und 19./20. Februar 2024 beantragte, dass ein Straf- verfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen sei, wobei sie neben den Tatbeständen der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung auch sämtliche weiteren in Frage kommenden Delikte erwähnte. Die Strafanzeige vom - 18 - 21. März 2024 wäre damit voraussichtlich als Willensbekundung zur Straf- verfolgung des Beschuldigten u.a. auch wegen allfälliger (nicht ausdrück- lich genannter) Antragsdelikte wie etwa wegen sexueller Belästigung i.S.v. aArt. 198 StGB und damit als Strafantrag zu werten (vgl. CHRISTOF RIEDO, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 49 zu Art. 30 StGB). Einzelheiten betreffend die Postaufgabe und -zustellung der Eingabe vom 21. März 2024 sind den Akten nicht zu entnehmen, womit die Einhaltung der Strafantragsfrist noch zu prüfen wäre. Eine Verurteilung wegen sexuel- ler Belästigung erscheint jedenfalls nach dem heutigen Stand der Ermitt- lungen nicht von vorneherein ausgeschlossen. 4.3.3.2.4. Damit kann (entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg) auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein strafbares Verhalten des Beschuldigten ohnehin ausgeschlossen wäre. 4.3.3.3. Insgesamt sind damit keine Gründe ersichtlich, welche die Wiederholung der Einvernahme des Beschuldigten als prozessualen Leerlauf erscheinen lassen würden. Soweit sich die angefochtene Verfügung auf die Aussagen des Beschuldigten bezieht, ist diese damit bereits aus formellen Gründen aufzuheben. 4.4. Soweit die angefochtene Verfügung damit begründet wird, dass gestützt auf die Schilderungen der Beschwerdeführerin kein Tatverdacht erhärtet sei, der eine Anklage rechtfertige, da es an einem für die Tatbestände der Vergewaltigung gemäss aArt. 190 Abs. 1 StGB und der sexuellen Nötigung gemäss aArt. 189 Abs. 1 StGB erforderlichen Nötigungsmittel fehle und hinsichtlich des Tatbestands der sexuellen Belästigung gemäss aArt. 198 StGB keine rechtzeitigen Strafanträge vorlägen, kann auf die obigen Aus- führungen verwiesen werden, nach welchen die Strafbarkeit des Beschul- digten nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht von vorneherein ausgeschlossen erscheint (vgl. E. 4.3.3), was einer Einstellung des Verfah- rens entgegensteht. Angesichts der Verletzung der Teilnahmerechte, wel- che einer Verwertbarkeit der Einvernahme des Beschuldigten vom 6. Mai 2024 entgegenstehen dürfte (vgl. E. 4.3.1), erscheint der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt, zumal voraussichtlich eine Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin vorzunehmen sein wird, was eine erneute Befragung des Beschuldigten erfordert. Ob darüber hin- aus weitere Ermittlungshandlungen notwendig sind, wird zu prüfen sein. Die Voraussetzungen für den Erlass einer Einstellungsverfügung sind da- mit auch in dieser Hinsicht nicht erfüllt. - 19 - 4.5. Damit ist die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Be- schwerde gutzuheissen. Die Sache ist zur Fortführung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zurückzuweisen. 5. 5.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechts- mittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Kanton die Kos- ten des Rechtsmittelverfahrens (Art. 428 Abs. 4 StPO). Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind deshalb auf die Staatskasse zu nehmen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der un- entgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist damit in Bezug auf die Verfahrenskosten gegenstandslos geworden. 5.2. 5.2.1. Der Anspruch der Beschwerdeführerin auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen richtet sich nach Art. 433 StPO und hängt vom Ausgang des Strafverfahrens ab. Dieser ist derzeit noch offen. Es ist daher nicht möglich, im vorliegenden Entscheid eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren festzulegen. Eine allfällige Parteientschädigung wird somit im Rahmen der Regelung der Entschädigung im Endentscheid und in Abhängigkeit vom Verfahrensausgang zu behandeln und zu verlegen sein (Art. 421 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_531/2012 vom 27. November 2012 E. 3). 5.2.2. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin für ihre Anwaltskosten im Be- schwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Bestellung eines un- entgeltlichen Rechtsbeistands) zu gewähren ist. Gestützt auf Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO wird der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt, wenn die Privatklägerschaft nicht über die erforderlichen Mittel ver- fügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Dem Opfer wird gemäss Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aus- sichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 lit. c StPO die Bestellung eines Rechtsbeistands, soweit dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers not- wendig ist. Gemäss Art. 136 Abs. 3 StPO ist die unentgeltliche Rechts- pflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen. - 20 - Die Beschwerdeführerin ist Opfer i.S.v. Art. 116 Abs. 1 StPO und hat sich als Zivilklägerin konstituiert. Sie hat mit Eingabe vom 17. Januar 2025 ge- gen den Beschuldigten adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche geltend gemacht, welche angesichts der gutzuheissenden Beschwerde nicht aus- sichtslos erscheinen. Soweit sie auch als Strafklägerin zu betrachten ist, erschiene auch eine Strafklage gemäss dem Ausgang des Beschwerde- verfahrens nicht aussichtslos. Die erhobenen Tatvorwürfe wiegen schwer und deren rechtliche Einordnung ist für Laien schwierig. Zudem ist auch der Beschuldigte anwaltlich vertreten. Insgesamt erweist sich die anwaltliche Vertretung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren als notwen- dig. Die Beschwerdeführerin ist Schülerin und verfügt – wie durch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen belegt – nicht über die er- forderlichen finanziellen Mittel zur Durchsetzung ihrer Rechte. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbei- stands für das Beschwerdeverfahren ist damit gutzuheissen und Rechts- anwältin Stefanie Mathys ist als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzuset- zen. Die unentgeltliche Vertreterin ist für das Beschwerdeverfahren am Ende des Strafverfahrens durch die zuständige Instanz zu entschädigen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). 5.3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfah- rens durch die zuständige Instanz festzulegen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Einstellungsverfügung der Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 24. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg zurück- gewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse ge- nommen. 3. Soweit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechts- pflege nicht gegenstandslos geworden ist, wird es gutgeheissen und Rechtsanwältin Stefanie Mathys für das vorliegende Beschwerdeverfahren als unentgeltliche Rechtsvertreterin eingesetzt. - 21 - Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Dieselbe Beschwerde kann erhoben werden gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis- sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeuten- den Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 26. Mai 2025 Obergericht des Kantons Aargau Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Richli Boog Klingler