Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. November 2024 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft Lenzburg- Aarau angewiesen, den Beschwerdeführer aufzufordern, allfällige Entschä- digungs- oder Genugtuungsbegehren zu beziffern sowie zu belegen und anschliessend darüber neu zu befinden. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)