3.7. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. November 2024 aufzuheben und diese anzuweisen, den Beschwerdeführer aufzufordern, allfällige Entschädigungs- oder Genugtuungsbegehren zu beziffern sowie zu belegen und anschliessend darüber neu zu befinden. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 4. Die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind gemäss Art. 428 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse zu nehmen. Dem nicht anwaltlich verteidigten Beschwerdeführer ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden, weshalb ihm keine Entschädigung auszurichten ist.