Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, den Beschwerdeführer aufzufordern, allfällige Entschädigungs- oder Genugtuungsbegehren zu beziffern sowie zu belegen und anschliessend darüber zu befinden. Dies umso weniger, als sich die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau auch in -6- vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht zur geltend gemachten Entschädigung äusserte.