3.6. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau entschieden, ohne den Beschwerdeführer zur Frage der Entschädigung anzuhören. Hierin liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weshalb Dispositiv- Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. November 2024 bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist. Eine Heilung der Gehörsverletzung und erstmalige Beurteilung der geltend gemachten Entschädigung ist abzulehnen. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, den Beschwerdeführer aufzufordern, allfällige Entschädigungs- oder Genugtuungsbegehren zu beziffern sowie zu belegen und anschliessend darüber zu befinden.