3.5. Wie dargelegt, hätte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau statt der Nichtanhandnahme die Einstellung des Verfahrens verfügen müssen (vgl. E. 2 hiervor), womit sie den Beschwerdeführer zunächst hätte auffordern müssen, seine Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Indem sie eine Entschädigung des Beschwerdeführers ablehnte, ohne diesen zuvor aufgefordert zu haben, allfällige Entschädigungs- oder Genugtuungsbegehren zu beziffern und zu belegen (vgl. E. 3.4.2), verletzte sie dessen Anspruch auf rechtliches Gehör. Die sinngemässe diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers erweist sich daher als begründet.