3.3. Der Beschwerdeführer erklärt mit Beschwerde vom 17. Dezember 2024, er sei mit der Dispositiv-Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau betreffend die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht ganz einverstanden. Durch das falsche Urteil sei ihm von der Polizei Baselland der Führerschein für drei Monate eingezogen worden, was für ihn Einschränkungen in der Mobilität und bei der Arbeit gebracht habe. Er habe auf öffentliche Verkehrsmittel ausweichen müssen, was auch zu Kosten geführt habe. Weiter habe seine Haftpflichtversicherung der anderen Partei Fr. 18'000.00 ausbezahlt, was seine Prämie erheblich erhöht habe.