3.2. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. November 2024 verweigert die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau die Ausrichtung einer "Parteientschädigung" gestützt auf Art. 430 Abs. 1 StPO. Zur Begründung führt sie aus, dem Beschwerdeführer seien im vorliegenden Verfahren keine Nachteile und keine bzw. höchstens geringfügige Aufwendungen entstanden, weshalb – unter Hinweis auf Art. 429 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 430 Abs. 1 lit. c StPO – keine Genugtuung und keine Entschädigung ausgerichtet werde.