3. 3.1. Angefochten ist einzig die Dispositiv-Ziffer 3 der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 15. November 2024, worin dem Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Entschädigung verweigert wurde. Ansonsten blieb die Verfügung unangefochten.