nach dem Erlass eines Strafbefehls damit nicht mehr möglich. Dies ergibt sich im Übrigen bereits aus dem Begriff der "Nichtanhandnahme", da die Untersuchung vor dem Erlass eines Strafbefehls zwangsläufig vorgängig "an die Hand genommen" werden musste. Demnach hätte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau statt der Nichtanhandnahme die Einstellung des Verfahrens verfügen müssen. Abgesehen davon hat eine Nichtanhandnahmeverfügung grundsätzlich die gleiche Wirkung wie eine Einstellungsverfügung (vgl. Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO), auch wenn nach der Rechtsprechung an eine Wiederaufnahme gestützt auf Art.