2. Gestützt auf den Polizeirapport vom 11. August 2023 (act. 5 ff.) eröffnete die Staatsanwaltschaft Lenzburg Aarau ein Verfahren gegen den Beschwerdeführer und erledigte dieses mit Strafbefehl vom 8. Dezember 2023. Wird gegen den Strafbefehl – wie vorliegend der Fall – Einsprache erhoben, nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab (Art. 355 Abs. 1 StPO) und entscheidet danach, ob sie am Strafbefehl festhält (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO), das Verfahren einstellt (Art. 355 Abs. 3 lit. b StPO), einen neuen Strafbefehl erlässt (Art. 355 Abs. 3 lit. c StPO) oder Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 lit.