Zu den wirtschaftlichen Nebenfolgen sind insbesondere die Verfahrenskosten (Art. 422 ff. StPO) sowie die Entschädigung und Genugtuung (Art. 429 ff. StPO) zu zählen (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 395 StPO). 1.2.2. Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 bezifferte der Beschwerdeführer seine Ansprüche auf "ca." Fr. 14'950.00, weshalb über die Beschwerde die Beschwerdekammer in Strafsachen als Kollegialgericht entscheidet.