3.3. Mit Verfügung vom 3. Februar 2025 forderte der Verfahrensleiter den Beschwerdeführer für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit auf, den strittigen Betrag zu beziffern bzw. zumindest anzugeben, ob er insgesamt Ansprüche im Umfang von mehr oder weniger als Fr. 5'000.00 geltend -3- mache. Der Beschwerdeführer bezifferte seine Ansprüche mit Eingabe vom 10. Februar 2025 auf "ca." Fr. 14'950.00. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: