3. 3.1. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen die Dispositiv-Ziffer 3 der ihm am 9. Dezember 2024 zugestellten Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. November 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer Entschädigung. 3.2. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau reichte keine Beschwerdeantwort ein.