2. Die Auslagen in der Höhe von CHF 1'290.00, bestehend aus Polizeikosten (CHF 310.00) und Kosten für die schriftliche Auswertung der Lichtsignalanlage (CHF 980.00) gehen zu Lasten des Staates (Art. 423 StPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 430 Abs. 1 StPO)." Diese Verfügung wurde am 19. November 2024 durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau genehmigt.