Damit ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, wonach ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren sei, nicht einzutreten. Die Entschädigung seines amtlichen Verteidigers für dieses Beschwerdeverfahren ist am Ende des Strafverfahrens von der dannzumal zuständigen Instanz festzulegen (Art. 135 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdekammer entscheidet: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden sind. 2. Auf den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird nicht eingetreten. - 18 -