Rechtsanwalt Alex Ertl wurde mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 25. Januar 2024 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt (Ordner 3.1 act. 63). Die bewilligte amtliche Verteidigung gilt für das gesamte Verfahren, solange – wie vorliegend – keine Gründe für einen Widerruf bestehen (vgl. NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 5 zu Art. 132 StPO). Damit ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, wonach ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu gewähren sei, nicht einzutreten.