4.3.8. Nachdem die Beschwerdekammer in Strafsachen unter Berücksichtigung, dass es sich um ein umfangreiches Strafverfahren und einen Haftfall handelt, festgestellt hat, dass die von der Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg vorgenommene Aktenführung (mittels "Ritterverzeichnis") keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers darstellt, hat dies erst recht für das unterdessen ergangene umfangreiche Aktenverzeichnis (mit Darstellung sämtlicher Ebenen unter Angabe der entsprechenden Aktenstelle) mit Stand vom 27. Januar 2025 zu gelten.