Dies ist aber nicht zuletzt auch dem gegen den Beschwerdeführer geführten umfangreichen Strafverfahren mit mehreren Beschuldigten und grossem Aktenumfang mit unzähligen elektronischen Dateien geschuldet. Bei der Durchsicht der entsprechenden Dateien besteht denn aber für den Beschwerdeführer bzw. dessen Verteidigung grundsätzlich die Möglichkeit, die seiner Meinung nach relevanten Dateien auszusondern und separat abzuspeichern.