Dem Beschwerdeführer wurden die paginierten Verfahrensakten am 29. Januar 2025 mit dessen Einverständnis in elektronischer Form auf fünf USB-Sticks (zusammen mit einem aktualisierten "Ritterverzeichnis") zugestellt. Der Beschwerdeführer moniert vorliegend primär die elektronische Aktenführung, womit die Frage, ob die Parteirechte des Beschwerdeführers durch die Aktenführung der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg gewahrt wurden, nachfolgend anhand der elektronischen Aktenführung (und nicht anhand der physischen Aktenführung) zu beurteilen ist.