4.3. 4.3.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft Rheinfelden- Laufenburg dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Februar 2025 – und damit nach Beschwerdeerhebung – ein detailliertes Aktenverzeichnis mit Stand vom 27. Januar 2025 zugestellt hat (Beilage zur Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2025 in SBK.2025.34). Das mit Beschwerde monierte "Ritterverzeichnis" ist damit überholt und nicht mehr aktuell, womit die Beschwerde, soweit die Aktenführung mittels "Ritterverzeichnis" moniert wird, grundsätzlich gegenstandslos geworden ist.