2023, N. 4 ff. zu Art. 100 StPO) gewährleistet sind und dementsprechend keine durch die Aktenordnung bedingte Beeinträchtigung von Parteirechten auszumachen ist, besteht aber keine Veranlassung, in das einer Behörde bei der Gestaltung der Aktenordnung zustehende weite Ermessen einzugreifen und die von ihr zu verantwortende Aktenordnung etwa als "suboptimal" zu beanstanden (vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 in E. 3.3.1 und 3.3.2 mit weiteren einschlägigen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).